Empfohlen vom Bundesverband Holz und Kunststoff (Stand 01. Januar 2009)
1. ANZUWENDENDES RECHT
Es gilt deutsches Recht.
Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Vertragsordnung für
Bauleistungen“(VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im
Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.
2. SONSTIGE BAULEISTUNGEN UND LIEFERUNGEN
Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern
2.1 bis 2.6
2.1 AUFTRAGSANNAHME
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des
Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
2.2
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes
Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse
verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
2.3 GEWÄHRLEISTUNG
Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich
gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr
geltend gemacht werden.
2.4
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände
nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern.
Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber
nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein
Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl
oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug
beweglicher Sachen.
2.5 ABSCHLAGSZAHLUNG
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine
Abschlagszahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen Einbehalt, in der
Regel in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.
2.6 VERGÜTUNG
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung
nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3. FÖRMLICHE ABNAHME
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der
Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die
Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.
4. PAUSCHALIERTER SCHADENERSATZ
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10% der
Gesamtauftragssumme als Schadenersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht
vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
5.1 TECHNISCHE HINWEISE
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene
Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass
hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
5.2
Unwesentliche zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur),
insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien
(Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.
6. ZAHLUNG
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur
zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
7. AUFRECHNUNGSVERBOT
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
8. EIGENTUMSVORBEHALT
8.1
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
8.2
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer
unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der
Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu
verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
8.3
Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im
Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die
Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des
Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei
Weiterveräußerungen der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das
Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer
tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
8.4
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers
eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von
Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
8.5
Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche
Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder
den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung
und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem
Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
9. RECHTE
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums-
und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen
zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
10. GERICHTSSTAND
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Download (PDF)
AGB
Empfohlen vom Bundesverband Holz und
Kunststoff (Stand 01. Januar 2009)
1. ANZUWENDENDES RECHT
Es gilt deutsches Recht.
Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und
Innenausbau) einschließlich Montage gilt die
„Vertragsordnung für Bauleistungen“(VOB Teil B) in
der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit
der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen
Vertragspartner erteilt wird.
2. SONSTIGE BAULEISTUNGEN UND LIEFERUNGEN
Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht
einbezogen wird, gelten zusätzlich die
Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.6
2.1 AUFTRAGSANNAHME
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote
freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers
vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein
Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des
Auftragnehmers zustande.
2.2
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung
durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik,
unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des
Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten
sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert,
so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die
Dauer der Verzögerung.
2.3 GEWÄHRLEISTUNG
Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach
Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung
schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist
können Mängelansprüche wegen offensichtlicher
Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
2.4
Bei berechtigten Mängelrügen hat der
Auftragnehmer die Wahl, entweder die
mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern
oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des
beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern.
Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen
auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der
Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der
Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages
zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der
Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung
oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl
oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber
nach seiner Wahl einen entsprechenden
Preisnachlass oder Rückgängigmachung des
Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei
Verbrauchergeschäften über den Bezug
beweglicher Sachen.
2.5 ABSCHLAGSZAHLUNG
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann
für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine
Abschlagszahlung verlangt werden. Wesentliche
Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen
Einbehalt, in der Regel in Höhe des zweifachen
voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.
2.6 VERGÜTUNG
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer
erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen, so ist
die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung
sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen,
sofern nichts anderes vereinbart ist.
3. FÖRMLICHE ABNAHME
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme
vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann
ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und
in zumutbarer Weise zur Durchführung der
Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung
tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten
Aufforderung ein.
4. PAUSCHALIERTER SCHADENERSATZ
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den
Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt,
10% der Gesamtauftragssumme als Schadenersatz
zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich
das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden
nachzuweisen.
5.1 TECHNISCHE HINWEISE
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass
seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind,
insbesondere:
Beschläge und gängige Bauteile sind zu
kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach
Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss
nachzubehandeln
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang,
wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Unterlassene Wartungsarbeiten können die
Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile
beeinträchtigen, ohne dass hierdurch
Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer
entstehen.
5.2
Unwesentliche zumutbare Abweichungen in den
Abmessungen und Ausführungen (Farbe und
Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen,
bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der
verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere)
liegen und üblich sind.
6. ZAHLUNG
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer
Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks
werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung
Statt, angenommen. Wechselspesen und
Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7. AUFRECHNUNGSVERBOT
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist
ausgeschlossen.
8. EIGENTUMSVORBEHALT
8.1
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen
Bezahlung der Vergütung Eigentum des
Auftragnehmers.
8.2
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem
Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen
und die Pfandgläubiger von dem
Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der
Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu
veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur
Sicherheit zu übereignen.
8.3
Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber
unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die
Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Geschäftsführung weiter veräußert werden. In
diesem Falle werden die Forderungen des
Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der
Veräußerung bereits jetzt in Höhe des
Rechnungswertes des gelieferten
Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer
abgetreten. Bei Weiterveräußerungen der
Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber
gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum
vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus
diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem
Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den
Auftragnehmer ab.
8.4
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als
wesentliche Bestandteile in das Grundstück des
Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber
schon jetzt die aus einer Veräußerung des
Grundstückes oder von Grundstücksrechten
entstehenden Forderungen in Höhe des
Rechnungswertes der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen
Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
8.5
Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom
Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als
wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines
Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon
jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht,
etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in
Höhe des Rechnungswertes der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen
Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei
Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der
Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen
durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer
das Miteigentum an der neuen Sache zu im
Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen
Gegenstände.
9. RECHTE
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und
Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein
Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne
seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch
dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie
sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages
unverzüglich zurückzugeben.
10. GERICHTSSTAND
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist
ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz
des Auftragnehmers.
Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Download
(PDF)
AGB